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Geschäftsführer und Vorstände haften persönlich für unzureichenden Versicherungsschutz; D&O-Versicherung greift in diesem Fall

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26.02.2024, Az. 16 U 93/23, wirft ein Schlaglicht auf die essenziellen Pflichten der Geschäftsführung im Rahmen der betrieblichen Risikovorsorge und des Versicherungsmanagements.