E-Commerce und E-Money: Aufsichts- und steuerrechtliche Aspekte

I) Allgemeines zu Kryptowährungen

Kryptowährungen (Altcoins), von denen der breiten Masse am ehesten die Variante Bitcoins bekannt ist, sind digitale Datensätze, Hash’s, denen von einer zunehmenden Schar von Eingeweihten so viel Vertrauen entgegengebracht werden, dass sie als Zahlungsmittel (Tauscheinheit), als Produktionsgut (Mining), als Handelsgüter (Exchange Plattformen) oder als Spekulationsobjekte (Trading) verwendet werden. Die zunehmende Bedeutung dieser Recheneinheiten lässt sich am ehesten am Beispiel der Marktdaten verdeutlichen. Im Dezember 2016 betrug der Preis eines Bitcoins rund 840 Euro und der Bitcoin-Markt hatte eine Marktkapitalisierung von gut 16 Milliarden Euro erreicht. Tendenz steigend!

Das Beste daran ist aber, dass Kryptowährung jeder selber herstellen kann. Computer, Internet und IT-Kenntnisse genügen, jedenfalls dem Grunde nach, und jeder kann mit frei zugänglicher Software diese Währungsersatzeinheiten schaffen (Mining). Sicherlich steckt auch hier der Teufel im Detail, jedoch stellen diese prinzipiell den anarchischen Gegenentwurf zur staatlich und zentral gelenkten Geldmarktsteuerung und –versorgung dar.

Wie bei jedem anarchischen Ansatz kommt es aber auch bei diesem in bestimmten Bereichen zu Konfliktlagen mit regelgeordneten Systemen wie es unsere Rechtsordnung darstellt.

II) Entstehung und Überwachung von Kryptowährungen

Kryptowährungen entstehen ohne Beachtung staatlicher Vorgaben in dezentralen Netzwerken und sind aus diesem Grunde unabhängig von den staatlichen Zentralbanken. Im Rechtssinne gelten die geschaffenen digitalen Währungseinheiten nicht als Geld oder Währung, da sie nicht staatlich zugelassenes Zahlungsmittel sind. Trotzdem haben sie es geschafft, in der Geschäftswelt als Zahlungsmittel Fuß zu fassen. Ausgehend von der Akzeptanz von weltweit tätigen innovativen Unternehmen der IT-Branche wie Microsoft oder die Gaming-Plattform Steam akzeptieren beispielsweise der Time-Verlag, die Reiseplattform Expedia oder seit 2016 selbst die Stadt Zug (CH) Bitcoins als Zahlungsmittel. Die Vorteile liegen auf der Hand, da Bitcoins in Sekundenschnelle ohne Einschaltung von Banken über das Internet weltweit versandt und mit Ihnen nahezu in Echtzeit rund um den Globus bezahlt werden kann. Wo Licht ist, da ist aber auch Schatten. Im Netz können diese Dateneinheiten leicht versteckt, getauscht oder allgemein Objekt von Geldwäschehandlungen sein. Ein funktionsfähiges und geschütztes Finanzsystem ist aber elementar für unsere Wirtschaftsordnung. Damit dieses funktionsfähig bleibt, bedarf es staatlicher Überwachung und Kontrolle, um Kunden und Marktteilnehmer vor Mißbrauch und Kriminalität zu schützen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat daher bereits am 19.12.2013 eine umfassende Stellungnahme zu dem Thema Kryptowährung verfasst, in der sie zu den aufsichtsrechtlichen Fragen in Bezug auf die verschiedenen Geschäftsmodelle mit Kryptowährungen eingeht. Die BaFin qualifiziert Bitcoins als sog. „Rechnungseinheiten“ im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), also als nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende Werteeinheiten, die mit Devisen zumindest vergleichbar sind. Damit hat die BaFin das Thema Kryptowährung in ihren Aufsichtskatalog eingegliedert. Dies bedeutet aber, dass jedes Unternehmen, das über die Nutzung von Kryptowährung/Bitcoins als reines Zahlungsmittel hinaus diese (ggfs. mit zusätzlichen Dienstleistungen) in die eigenen Geschäftsprozesse eingliedert, genau prüfen sollte, ob es nicht dazu eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz benötigt, um aufsichtsbehördliche Maßnahmen des BaFin vorzubeugen und die eigenen Verantwortlichen vor einer Strafbarkeit nach § 54 KWG zu schützen. Gerade Unternehmen, die über die Vornahme gelegentlicher Eigengeschäfte das Niveau des Eigenhandels, also des Anbietens des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, erreichen, sind ohne KWG-Zulassung umfangreichen sanktions- und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt. Gem. § 54 KWG drohen in diesem Fall bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Staatsanwaltschaften jedenfalls nehmen diese Art Vorwürfe ernst und haben hierzu schon Strafverfahren geführt. Viele dieser aufsichtsrechtlichen Fragen sind sicherlich noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass innovative Unternehmen in diesem Bereich einer nicht unerheblichen Rechts- und Bestandsunsicherheit ausgesetzt sind. Eine fachkundige Beratung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist unerlässlich.

III) Der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel

Unabhängig von den vorgenannten aufsichtsrechtlichen Fragestellungen finden sich zunehmend auch auf dem deutschen Markt Unternehmen, die Kryptowährung bereits als Zahlungsmittel akzeptieren. Diese lassen sich auf den entsprechenden Web-Portalen leicht finden. Begünstigt hat diese Entwicklung eine Klarstellung des EuGH auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts. Mit Urteil vom 22.10.2015, C-264/14 kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Tausch von Bitcoins gegen konventionelle, staatlich zugelassene Währung umsatzsteuerbefreit ist. Für diese Art Geschäftsvorfälle werden Bitcoins daher wie gesetzliche Zahlungsmittel behandelt. Bis zu dieser Klarstellung mussten Unternehmen Umsatzsteuer auf diesen „Währungstausch“ abführen, was die Motivation zur Akzeptanz der Kryptowährung deutlich gebremst hatte. Mit dieser EuGH-Entscheidung gehört diese Angst der Vergangenheit an, obgleich die deutsche Finanzverwaltung, je nach Finanzamtsbezirk, dieses klarstellende Judikat noch nicht beachtet.

Leistungen, die über den bloßen Währungstausch bzw. den Einsatz als Zahlungsmittel hinausgehen, so bspw. das Anbieten von Handelsplattformen, Bundling oder sonstige Maßnahmen, die der Erhaltung des Marktes als solchem dienen, müssen aber dringend umsatzsteuerrechtlich geprüft werden, da hier in aller Regel ein umsatzsteuerpflichtiges Angebot vorliegt. Das Bundesfinanzministerium ist jedenfalls wenig geneigt, an dieser Stelle den Steuerpflichtigen wohlwollend Spielraum entgegenzubringen. Im Grundsatz gilt, dass in allen Fällen, in denen nicht höchstrichterlich die Umsatzsteuerbefreiung ausgesprochen wird, das Finanzamt wohl eher von einer Umsatzsteuerpflicht ausgeht. Insbesondere die durch das Bundesfinanzministerium hierzu erlassenen Schreiben bieten zunächst wenig begünstigende Ansatzpunkte. Es bedarf hier erfahrener Berater, die anhand der nationalen und europäischen Rechtslage gegensteuern können.

Unternehmen, die selber Kryptowährungen durch Einsatz von Technik schaffen, müssen sich darüber hinaus Gedanken machen, welcher Teil der auf die Anschaffung der nicht selten umfangreichen und teuren Technik entfallenden Vorsteuer abzugsfähig ist.

Für den Bereich der Ertragsteuern ist der rechtliche Umgang mit Kryptowährung ebenso wenig höchstrichterlich geklärt, so dass der Streit mit den Finanzbehörden im Zweifel vorprogrammiert ist.

Da Kryptowährung kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, aber im Rechtsverkehr die Qualität eines Wirtschaftsgutes besitzt, muss man es neutral als immaterielles Wirtschaftsgut bezeichnen, das Unternehmen nach den jeweils dafür geltenden Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen zu erfassen haben. Im Anschaffungsfall mag die Bewertung noch eingängig sein, im Herstellungsfalle (Mining) ist es aber sicherlich nicht mehr. Die Bewertung des Stromeinsatzes und der angemessenen Kosten der Technik bedarf gegebenenfalls besonderer Abgrenzungsmaßnahmen.

Geschäfte, die unter Einsatz von Kryptowährung getätigt werden, sind steuerrechtlich nach Tauschgrundsätzen zu behandeln. Da anders als im Privatbereich keine Mindesthaltedauer existiert, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, kommt es daher im Regelfall bei Einsatz von Kryptowährung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, denn mit dem Tausch werden Wertgewinne realisiert. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen dann nicht nur der Einkommensteuer (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbH, AG), sondern auch zusätzlich der Gewerbesteuer. Unternehmen, die neben dem Mining die selbstgeschaffenen Recheneinheiten gegen andere derselben Art oder anderer Art eintauschen, um auf diese Art Spekulationsgeschäfte zu tätigen, müssen sich vergegenwärtigen, dass jeder Eintausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung einen steuerpflichtigen Gewinn realisiert. Auf die ohnehin zu beachtenden Aufzeichnungspflichten und Dokumentationsnotwendigkeiten nach der Abgabenordnung und dem anzuwendenden Ertragsteuerrecht muss an dieser Stelle hingewiesen werden. Um Betriebsprüfungsrisiken oder, ab einer bestimmten Größenordnung, auch steuerstrafrechtliche Risiken zu umgehen, ist es jedem Unternehmen, das Bitcoins in irgendeiner Form verwenden oder akzeptieren möchte, angeraten, sich frühzeitig fachkundigen Rat hierzu einzuholen, um die Rechts- und Erfahrungsunsicherheit auf Seiten der Finanzverwaltung im Umgang mit diesem Thema nicht in späteren Prüfungsfällen bereuen zu müssen. Ertragsteuerrechtliche als auch umsatzsteuerrechtliche Expertise ist zur Lösung der jeweils individuellen unternehmerischen Situation unabdingbar.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu dieser Thematik zur Seite und geben Ihnen die notwendigen Hilfestellungen. Wir beraten Sie hier nicht nur in den notwendigen rechtlichen, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen Fragestellungen, sondern als Full-Service-Kanzlei auch in Bezug auf das gesamte Spektrum der Steuerberatung. Insbesondere das Rechnungswesen und die Finanzbuchhaltung können bei Fragestellungen rund um den Einsatz von Kryptowährungen aufwendig und anspruchsvoll sein.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner zum Thema Kryptowährung und Steuern ist Rechtsanwalt und Steuerberater Christoph Schmitz-Schunken. Sie erreichen uns einfach per E-Mail christoph.schmitz-schunken@dhk-steuerberatung.de oder telefonisch unter (0241) 94621-116.