Abberufung des GmbH Geschäftsführers
Wenn es um die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH geht, ist es wichtig, sich über den rechtlichen Prozess und mögliche Konsequenzen im Klaren zu sein.
Wenn es um die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH geht, ist es wichtig, sich über den rechtlichen Prozess und mögliche Konsequenzen im Klaren zu sein.
Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Start-Ups in Deutschland. Sie lässt sich schnell und einfach gründen, ist bei Investoren etabliert und bietet vielfältige rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Die Nachricht kommt oft überraschend: Der Geschäftsführer Ihres Unternehmens kündigt von sich aus seinen Vertrag. Was auf den ersten Blick wie ein Schock wirken mag, muss bei richtiger Herangehensweise kein Beinbruch sein.
Grundsätzlich haften Geschäftsführer einer GmbH nicht persönlich. Ausnahmen sind aber möglich: Nach § 43 GmbHG kann ein Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz haften.
Als Gesellschafter stehen Sie vor einer schwerwiegenden Entscheidung: Der Geschäftsführer Ihres Unternehmens erfüllt seine Aufgaben nicht mehr zufriedenstellend, und Sie erwägen seine Abberufung. Diese Situation ist nicht nur emotional belastend, sondern birgt auch rechtliche Fallstricke.
BGH-Urteil vom 14.04.2023 Az. II ZR 162/21: Nach dem Gesellschaftsvertrag einer Publikums-Kommanditgesellschaft war zur Geschäftsführung alleine eine Kommanditistin in der Rechtsform einer GmbH berechtigt.
Der Austritt aus einer GmbH ist oft mit gemischten Gefühlen verbunden. Einerseits lockt vielleicht eine neue berufliche Herausforderung, andererseits haben Sie möglicherweise Jahre oder sogar Jahrzehnte in das Unternehmen investiert.
Das Handelsregister als öffentlich einsehbares Register erfüllt einen wichtigen Zweck: Es soll nachvollziehbar machen, welche Personen aus „Fleisch und Blut“ hinter einer Kapitalgesellschaft stehen. Diese Transparenz soll all diejenigen schützen, die z. B. mit einer GmbH Verträge schließen oder in einer anderen Rechtsbeziehung zu einer solchen juristischen Person stehen.
BFH bestätigt seine Rechtsprechung zum Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ bei Darlehen an beherrschende Gesellschafter (BFH, Urteil vom 22.02.2023 – I R 27/20 –).
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