Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern bei Vertragskündigung während der Probezeit
Aus der Rechtsprechung:
Handelsvertreterrecht: Ein Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters bei Vertragskündigung während der darin festgelegten Probezeit ist unwirksam
EuGH, Urteil vom 19.4.2018 – Az. C-645/16 (CMR)
Sachverhalt
Zwei französische Gesellschaften schlossen im Dezember 2011 einen Handelsvertretervertrag (nach französischem Recht), auf dessen Basis die Vermittlung von Immobilienverkäufen erfolgen und vergütet werden sollte. Der Vertrag war auf unbestimmte Laufzeit geschlossen, enthielt jedoch eine Probezeitregelung für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Während der Probezeit hatten beiden Parteien das Recht, den Vertrag im ersten Monat mit einer Frist von 15 Tagen und danach mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Im Juni 2012 wurde die Kündigung des Vertrages erklärte, die mit anhaltender Erfolglosigkeit der Vermittlung begründet worden ist.
Die Klägerin verlangte nun im Klagewege u.a. Zahlung eines Ausgleichs wegen der Beendigung des Handelsvertretervertrages in Form eines Schadensersatzes. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Die Berufungsinstanz hob dagegen das erstinstanzliche Urteil auf, da die Zahlung eines Ausgleichs bei einer Kündigung während der Probezeit vertraglich ausgeschlossen sei. Auf die Kassationsbeschwerde der Klägerin hin legte der französische Kassationsgerichtshof den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung mit folgender Vorlagefrage vor:
„Ist Art. 17 der Richtlinie 86/653 [EU Handelsvertreterrichtlinie] anwendbar, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrages während der in ihm festgelegten Probezeit eintritt?“
Entscheidung
Der angerufene EuGH hat nun entschieden, dass die Vereinbarung einer Probezeit in einem Handelsvertretervertrag aufgrund privatautonomer Handlungsmacht der Parteien (Vertragsfreiheit) grundsätzlich nicht der Richtlinie 86/653 entgegenstehe. Die volle Wirksamkeit der Handelsvertreterrichtlinie darf jedoch durch die Vereinbarung der Probezeit nicht beeinträchtigt werden. Dies sei aber der Fall, wenn die Gerichte dem Handelsvertreter bei einer Kündigung des Vertrages während der Probezeit keinen Ausgleich zuerkennen würden. Der Handelsvertretervertrag sei auch während der Probezeit bereits wirksam geschlossen und eine Kündigung während der Probezeit sei deshalb eine Beendigung iSd Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG. Die in Art. 18 der Richtlinie geregelten Ausnahmen zum Handelsvertreterausgleich sind eng auszulegen und erfassen eine ausgleichsfreie Kündigung während der Probezeit nicht. Überdies stellt die Vereinbarung einer ausgleichsfreien Kündigung während der Probezeit einen Verstoß gegen Art. 19 der Richtlinie 86/653/EWG, wonach es den Vertragsparteien vor Vertragsablauf untersagt ist, von den Art. 17 und Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG zum Nachteil des Handelsvertreters abzuweichen, dar.
Auswirkung auf die Praxis:
(1) Schutz des Handelsvertreter
Der EuGH schreibt den Mitgliedsstaaten noch einmal in ihr Stammbuch, dass sie nicht beliebig ihr Handelsvertreterrecht ohne Beachtung der in Art. 18 der Richtlinie 86/653/EWG niedergelegten Ausnahmetatbestände zum Handelsvertreterausgleich gestalten dürfen. Die Ausnahmetatbestände sind ausdrücklich eng zu lesen und auszulegen. Eine Gestaltung oder Auslegung, die im Ergebnis auf einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs hinausläuft ist unzulässig.
(2) Vertragspraxis der Prinzipale
Aus deutscher Sicht sollte die Vereinbarung französischen Rechts im Handelsvertretervertrag vermieden werden. Die in Frankreich im Vergleich zu Deutschland fast doppelt so hohe Ausgleichshöchstgrenze sowie die Gefahren von Schadenersatzzahlungen unter Verweis auf angeblich „brutale Kündigungen“ zeigen auf, dass das französische Recht an dieser Stelle im Vergleich zum deutschen Recht sehr vertreterfreundlich ist!