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CORPORATE & TAX Die KGaA als Rechtsform – Vorteile gegenüber der AG

Wenn es darum geht, für das eigene Unternehmen die passende Rechtsform zu wählen, wurde die  Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz KGaA, in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Dabei hat diese rechtliche Lösung  einen entscheidenden Vorteil:  Fremdaktionäre haben nur begrenzten Einfluss auf die Ausrichtung der Firma. Der westfälische Automobilzulieferer Hella hat sie schon seit Jahren; aber auch für namhafte Unternehmen  aus dem DAX,  wie die Fresenius SE & Co. KGaA, Fresenius Medical Care AG & Co KGaA, Merck KGaA und der Henkel AG & Co KGaA gilt diese Rechtsform. Weitere prominente Beispiele sind der Medienkonzern Bertelsmann SE & Co KGaA und das Medizin und Sicherheitstechnikunternehmen Drägerwerk AG & Co KGaA aus Lübeck.

Beliebt bei DAX- und Familienunternehmen

Warum gerade diese Lösung bei DAX- und Familienunternehmen besonders beliebt ist, hat einen einfachen Grund und geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs zurück( 24.02.1997, AZ: ZB 11/96 ): Demnach kann einziger persönlich haftender Gesellschafter der KGaA nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine Kapitalgesellschaft sein. Damit stellt die KGaA im Prinzip  eine große KG  dar, deren Grundkapital in Form von Aktien an der Börse oder auf einem sonstigen Markt frei handelbar ist. Bei einer solchen „KG“ tritt dann als persönlich haftender Gesellschafter oder Komplementär häufig eine GmbH, eine SE oder eine AG auf.

Im Klartext:  Die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft leitet die KGaA.  Diese Geschäftsführung wird aber nicht durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern der Komplementärin bestellt. Im Umkehrschluss haben die Kommanditaktionäre deshalb nur einen sehr begrenzten Einfluss auf die Führung und strategische Ausrichtung der KGaA. Ihr Einflussbereich beschränkt sich, wie bei einer AG, auf die Hauptversammlung.

Vorteile der KGaA

Ihre Vorteile kann die KGaA vor allem bei mittelständischen Familien-Unternehmen ausspielen. Hier spielt vor allem die  Frage der Kapitalbeschaffung  eine Rolle; denn auch wenn die Eigentümer frisches Geld an der Börse oder anderen Märkten (Private Equity, Fonds, Privatpersonen) einsammeln, bleibt der unternehmerische Einfluss der Familie über die Komplementärin – ohne das Risiko der persönlichen Haftung – dauerhaft bestehen. Zudem kann die  Corporate Governance  fortlaufend an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden. Dies ist vor allem gegenüber der Rechtsform der AG ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Auch im Rahmen des  Mitbestimmungsrechts  ist die KGaA privilegiert. Zwar unterliegt der Aufsichtsrat der KGaA den Vorschriften des  Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG)  und des  Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) , seine Kompetenzen sind jedoch deutlich reduziert; er kann weder die Mitglieder der Geschäftsführung bestellen, abberufen und auch keine Geschäftsordnung oder einen Zustimmungskatalog aufstellen.

Die Feststellung des  Jahresabschlusses  ist eine weitere Befugnis, die allein der Hauptversammlung und nicht dem Aufsichtsrat zusteht. Ihm obliegt im Wesentlichen die Kompetenz, die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Außerdem muss im Rahmen der KGaA kein Arbeitsdirektor bestellt werden.

Fazit

Die KGaA ist für familiengeprägte Unternehmen eine attraktive Rechtsform, die  in wenigen Monaten  und zu akzeptablen Kosten realisiert werden kann. Ich berate Sie gerne zu diesem Thema; schreiben Sie mir einfach eine E-Mai l oder rufen Sie mich unter  (0241) 94621–116  an.

Beitrag veröffentlicht am
11. Mai 2015

Christoph Schmitz-Schunken
CTC LEGAL
Rechtsanwalt, Steuerberater, zertifizierter Berater in Steuerstrafrecht (DAA)
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