Alle Fachbeiträge
 

COMMERCIAL & TAX E-Commerce und E-Money: Aufsichts- und steuerrechtliche Aspekte

Allgemeines zu Kryptowährungen

Kryptowährungen (Altcoins) , von denen der breiten Masse am ehesten die Variante  Bitcoins  bekannt ist, sind digitale Datensätze, Hash’s, denen von einer zunehmenden Schar von Eingeweihten so viel Vertrauen entgegengebracht werden, dass sie als Zahlungsmittel (Tauscheinheit), als Produktionsgut (Mining), als Handelsgüter (Exchange Plattformen) oder als Spekulationsobjekte (Trading) verwendet werden. Die zunehmende Bedeutung dieser Recheneinheiten lässt sich am ehesten am Beispiel der Marktdaten verdeutlichen. Im Dezember 2016 betrug der  Preis eines Bitcoins  rund 840 Euro und der Bitcoin-Markt hatte eine Marktkapitalisierung von gut 16 Milliarden Euro erreicht. Tendenz steigend!

Das Beste daran ist aber, dass  Kryptowährung  jeder selber herstellen kann. Computer, Internet und IT-Kenntnisse genügen, jedenfalls dem Grunde nach, und jeder kann mit frei zugänglicher Software diese Währungsersatzeinheiten schaffen (Mining). Sicherlich steckt auch hier der Teufel im Detail, jedoch stellen diese prinzipiell den anarchischen Gegenentwurf zur staatlich und zentral gelenkten Geldmarktsteuerung und –versorgung dar.

Wie bei jedem anarchischen Ansatz kommt es aber auch bei diesem in bestimmten Bereichen zu Konfliktlagen mit regelgeordneten Systemen wie es unsere Rechtsordnung darstellt.

Entstehung und Überwachung von Kryptowährungen

Kryptowährungen entstehen ohne Beachtung staatlicher Vorgaben in  dezentralen Netzwerken  und sind aus diesem Grunde  unabhängig  von den staatlichen Zentralbanken. Im Rechtssinne gelten die geschaffenen digitalen Währungseinheiten nicht als Geld oder Währung, da sie nicht staatlich zugelassenes Zahlungsmittel sind. Trotzdem haben sie es geschafft, in der  Geschäftswelt als Zahlungsmittel  Fuß zu fassen. Ausgehend von der Akzeptanz von weltweit tätigen innovativen Unternehmen der IT-Branche wie Microsoft oder die Gaming-Plattform Steam akzeptieren beispielsweise der Time-Verlag, die Reiseplattform Expedia oder seit 2016 selbst die Stadt Zug (CH)  Bitcoins als Zahlungsmittel. Die Vorteile liegen auf der Hand, da Bitcoins in Sekundenschnelle ohne Einschaltung von Banken über das Internet weltweit versandt und mit Ihnen nahezu in Echtzeit rund um den Globus bezahlt werden kann. Wo Licht ist, da ist aber auch Schatten. Im Netz können diese Dateneinheiten leicht versteckt, getauscht oder allgemein Objekt von  Geldwäschehandlungen  sein. Ein funktionsfähiges und geschütztes Finanzsystem ist aber elementar für unsere Wirtschaftsordnung. Damit dieses funktionsfähig bleibt, bedarf es  staatlicher Überwachung und Kontrolle, um Kunden und Marktteilnehmer vor Mißbrauch und Kriminalität zu schützen.

Die  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  (BaFin) hat daher bereits am 19.12.2013 eine umfassende  Stellungnahme  zu dem Thema Kryptowährung verfasst, in der sie zu den aufsichtsrechtlichen Fragen in Bezug auf die verschiedenen Geschäftsmodelle mit Kryptowährungen eingeht. Die BaFin qualifiziert  Bitcoins  als sog. „Rechnungseinheiten“ im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), also als nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lautende Werteeinheiten, die mit Devisen zumindest vergleichbar sind. Damit hat die BaFin das Thema Kryptowährung in ihren Aufsichtskatalog eingegliedert. Dies bedeutet aber, dass jedes Unternehmen, das über die Nutzung von Kryptowährung/Bitcoins als reines Zahlungsmittel hinaus diese (ggfs. mit zusätzlichen Dienstleistungen) in die eigenen Geschäftsprozesse eingliedert, genau prüfen sollte, ob es nicht dazu eine  Zulassung nach dem Kreditwesengesetz  benötigt, um aufsichtsbehördliche Maßnahmen des BaFin vorzubeugen und die eigenen Verantwortlichen vor einer Strafbarkeit nach § 54 KWG zu schützen. Gerade Unternehmen, die über die Vornahme gelegentlicher Eigengeschäfte das Niveau des Eigenhandels, also des Anbietens des Kaufs oder Verkaufs von Finanzinstrumenten in einem multilateralen Handelssystem zu selbst gestellten Preisen, erreichen, sind ohne KWG-Zulassung umfangreichen  sanktions- und strafrechtlichen Risiken  ausgesetzt. Gem. § 54 KWG drohen in diesem Fall bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Staatsanwaltschaften jedenfalls nehmen diese Art Vorwürfe ernst und haben hierzu schon Strafverfahren geführt. Viele dieser aufsichtsrechtlichen Fragen sind sicherlich noch nicht höchstrichterlich geklärt, so dass innovative Unternehmen in diesem Bereich einer nicht unerheblichen Rechts- und Bestandsunsicherheit ausgesetzt sind. Eine  fachkundige Beratung  vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist unerlässlich.

Der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel

Unabhängig von den vorgenannten aufsichtsrechtlichen Fragestellungen finden sich zunehmend auch auf dem deutschen Markt Unternehmen, die Kryptowährung bereits als Zahlungsmittel akzeptieren. Diese lassen sich auf den entsprechenden Web-Portalen leicht finden. Begünstigt hat diese Entwicklung eine  Klarstellung des EuGH  auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts. Mit Urteil vom 22.10.2015, C-264/14 kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Tausch von Bitcoins gegen konventionelle, staatlich zugelassene Währung  umsatzsteuerbefreit  ist. Für diese Art Geschäftsvorfälle werden Bitcoins daher wie gesetzliche Zahlungsmittel behandelt. Bis zu dieser Klarstellung mussten Unternehmen Umsatzsteuer auf diesen „Währungstausch“ abführen, was die Motivation zur Akzeptanz der Kryptowährung deutlich gebremst hatte. Mit dieser EuGH-Entscheidung gehört diese Angst der Vergangenheit an, obgleich die deutsche Finanzverwaltung, je nach Finanzamtsbezirk, dieses klarstellende Judikat noch nicht beachtet.

Leistungen, die über den bloßen Währungstausch bzw. den Einsatz als Zahlungsmittel hinausgehen, so bspw. das Anbieten von Handelsplattformen, Bundling oder sonstige Maßnahmen, die der Erhaltung des Marktes als solchem dienen, müssen aber dringend umsatzsteuerrechtlich geprüft werden, da hier in aller Regel ein  umsatzsteuerpflichtiges Angebot  vorliegt. Das Bundesfinanzministerium ist jedenfalls wenig geneigt, an dieser Stelle den Steuerpflichtigen wohlwollend Spielraum entgegenzubringen. Im Grundsatz gilt, dass in allen Fällen, in denen nicht höchstrichterlich die Umsatzsteuerbefreiung ausgesprochen wird, das Finanzamt wohl eher von einer  Umsatzsteuerpflicht  ausgeht. Insbesondere die durch das Bundesfinanzministerium hierzu erlassenen Schreiben bieten zunächst wenig begünstigende Ansatzpunkte. Es bedarf hier erfahrener Berater, die anhand der nationalen und europäischen Rechtslage gegensteuern können.

Unternehmen, die selber Kryptowährungen durch Einsatz von Technik schaffen, müssen sich darüber hinaus Gedanken machen, welcher Teil der auf die Anschaffung der nicht selten umfangreichen und teuren Technik entfallenden Vorsteuer abzugsfähig ist.

Für den Bereich der Ertragsteuern ist der rechtliche Umgang mit Kryptowährung ebenso wenig höchstrichterlich geklärt, so dass der Streit mit den Finanzbehörden im Zweifel vorprogrammiert ist.

Da Kryptowährung kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, aber im Rechtsverkehr die Qualität eines Wirtschaftsgutes besitzt, muss man es neutral als  immaterielles Wirtschaftsgut  bezeichnen, das Unternehmen nach den jeweils dafür geltenden Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen zu erfassen haben. Im Anschaffungsfall mag die Bewertung noch eingängig sein, im  Herstellungsfalle  (Mining) ist es aber sicherlich nicht mehr. Die Bewertung des Stromeinsatzes und der angemessenen Kosten der Technik bedarf gegebenenfalls besonderer Abgrenzungsmaßnahmen.

Geschäfte, die unter Einsatz von Kryptowährung getätigt werden, sind  steuerrechtlich nach Tauschgrundsätzen  zu behandeln. Da anders als im Privatbereich keine Mindesthaltedauer existiert, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, kommt es daher im Regelfall bei Einsatz von Kryptowährung zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG, denn mit dem Tausch werden Wertgewinne realisiert. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen dann nicht nur der Einkommensteuer (Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbH, AG), sondern auch zusätzlich der  Gewerbesteuer . Unternehmen, die neben dem Mining die selbstgeschaffenen Recheneinheiten gegen andere derselben Art oder anderer Art eintauschen, um auf diese Art  Spekulationsgeschäfte  zu tätigen, müssen sich vergegenwärtigen, dass jeder Eintausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung einen  steuerpflichtigen Gewinn  realisiert. Auf die ohnehin zu beachtenden Aufzeichnungspflichten und Dokumentationsnotwendigkeiten nach der Abgabenordnung und dem anzuwendenden Ertragsteuerrecht muss an dieser Stelle hingewiesen werden. Um  Betriebsprüfungsrisiken  oder, ab einer bestimmten Größenordnung, auch  steuerstrafrechtliche Risiken  zu umgehen, ist es jedem Unternehmen, das Bitcoins in irgendeiner Form verwenden oder akzeptieren möchte, angeraten,  sich frühzeitig fachkundigen Rat hierzu einzuholen, um die Rechts- und Erfahrungsunsicherheit auf Seiten der Finanzverwaltung im Umgang mit diesem Thema nicht in späteren Prüfungsfällen bereuen zu müssen. Ertragsteuerrechtliche als auch umsatzsteuerrechtliche  Expertise  ist zur Lösung der jeweils individuellen unternehmerischen Situation unabdingbar.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu dieser Thematik zur Seite und geben Ihnen die notwendigen Hilfestellungen. Wir beraten Sie hier nicht nur in den notwendigen rechtlichen, insbesondere bankaufsichtsrechtlichen Fragestellungen, sondern als Full-Service-Kanzlei auch in Bezug auf das gesamte Spektrum der Steuerberatung. Insbesondere das Rechnungswesen und die Finanzbuchhaltung können bei Fragestellungen rund um den Einsatz von Kryptowährungen aufwendig und anspruchsvoll sein.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner zum Thema  Kryptowährung und Steuern  ist Rechtsanwalt und Steuerberater Christoph Schmitz-Schunken. Sie erreichen uns einfach per E-Mail  christoph.schmitz-schunken@dhk-steuerberatung.de  oder telefonisch unter  (0241) 94621-116 .

Beitrag veröffentlicht am
1. Februar 2017

Christoph Schmitz-Schunken
CTC LEGAL
Rechtsanwalt, Steuerberater, zertifizierter Berater in Steuerstrafrecht (DAA)
Alle Beiträge von Christoph Schmitz-Schunken

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Artikel

Corporate
09.10.2025

Haftung eines abberufenen Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch ein Schneeballsystem: Was mittelständische Unternehmen wissen müssen

Der Begriff „Schneeballsystem“ ist in der Wirtschaft vielen ein Begriff, doch häufig wird unterschätzt, welche zivilrechtlichen Haftungsrisiken damit für die Geschäftsleitung – und deren Erben – verbunden sein können. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), festgehalten im aktuellen Urteil vom 08.07.2025 (Az.: II ZR 165/23), lässt keinen Zweifel: Wer als Geschäftsführer (auch ehemaliger) vorsätzlich ein solches System betreibt oder zulässt, läuft Gefahr, persönlich und mit seinem Nachlass für die Schäden der Anleger einzustehen.

Beitrag lesen
Tax
09.10.2025

Influencer und Steuern – Was Unternehmen und Content Creator jetzt wissen müssen

In den vergangenen Jahren hat sich aus kreativer Freizeitgestaltung auf Social-Media-Plattformen ein ernstzunehmendes und vielfach lukratives Geschäftsmodell entwickelt: Das Influencer- oder Content-Creator-Tum. Was nach unkompliziertem Marketing und Entertainment aussieht, bringt – ähnlich wie klassische gewerbliche Tätigkeiten – eine Vielzahl steuerlicher Pflichten mit sich. Für Influencer, die als Einzelunternehmer tätig sind, ebenso wie für Unternehmen, die mit ihnen kooperieren, kommt es spätestens bei Kooperationen, Produktplatzierungen oder auszuzahlenden Honoraren auf steuerliche Transparenz an.

Beitrag lesen
Corporate
09.10.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Damit eine derartige Investition und Nutzung insgesamt für Sie sorglos sein kann, muss dies auch für die rechtliche Ausgestaltung gelten. Dafür müssen Sie in dem gesamten Zeitraum von Investitionsbeginn über die gemeinsame Nutzungszeit bis zum Ausstieg oder die Beendigung der Gesellschaft eine Sie schützende rechtliche Position haben. Und dies muss für jeden dieser Zeitpunkte (Beginn-Nutzungsdauer-Ende) gelten.

Beitrag lesen