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CORPORATE Kündigung des Geschäftsführers: Was Sie beachten müssen

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die Kündigung eines Geschäftsführers erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung und strategische Planung, um kostspielige Fehler und Reputationsschäden zu vermeiden
  • Sowohl für Gesellschafter als auch für Geschäftsführer ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um die eigenen Interessen bestmöglich zu wahren
  • Eine außergerichtliche Einigung durch erfahrene Rechtsberatung kann beiden Seiten eine gesichtswahrende Lösung ermöglichen und langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden

Die Herausforderung: Wenn das Vertrauensverhältnis zerbricht

Die Kündigung eines Geschäftsführers gehört zu den komplexesten und emotionalsten Vorgängen im Gesellschaftsrecht. In solchen Situationen ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Gesellschaftsrecht unerlässlich. Was als vielversprechende Zusammenarbeit begann, kann durch verschiedenste Umstände in eine Situation münden, die eine Trennung unvermeidbar macht. Sei es durch wirtschaftliche Fehlentscheidungen, Compliance-Verstöße oder schlicht durch einen nicht mehr zu heilenden Vertrauensbruch – die Gründe sind vielfältig, die rechtlichen und persönlichen Konsequenzen weitreichend.

Rechtliche Grundlagen der Geschäftsführer-Kündigung

Die Kündigung eines Geschäftsführers unterliegt besonderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Anders als bei “normalen” Arbeitnehmern gelten hier die Regelungen des GmbH-Gesetzes, insbesondere §§ 38 und 46 GmbHG. Diese Besonderheiten müssen sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung der Kündigung zwingend beachtet werden.

Formelle Anforderungen

Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung:

  • Die Kündigung eines Geschäftsführers erfordert grundsätzlich einen Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH ist jedoch der Aufsichtsrat zuständig (§ 84 Abs. 3 AktG).
  • Es ist wichtig, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß über die Versammlung informiert werden, da formale Fehler zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen können.

Schriftliche Kündigungserklärung:

  • Die Schriftform ist bei Geschäftsführern nicht zwingend vorgeschrieben (§ 623 BGB gilt nicht), wird jedoch aus Beweisgründen dringend empfohlen. Wenn der Anstellungsvertrag eine Schriftform vorsieht, muss diese eingehalten werden.

Einhaltung von Fristen und Formalien:

  • Kündigungsfristen richten sich primär nach dem Anstellungsvertrag. Fehlt eine Regelung, gilt § 621 BGB für Dienstverträge.
  • Eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund und muss unverzüglich nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden (§ 626 BGB analog).

Materielle Voraussetzungen

Wichtige Kündigungsgründe:

  • Beispiele für wichtige Gründe sind strafbares Verhalten (z. B. Betrug), grobe Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüche. Die Gründe müssen konkret dokumentiert und nachweisbar sein, um rechtlich Bestand zu haben.

Dokumentation von Pflichtverletzungen:

  • Es ist entscheidend, Pflichtverletzungen detailliert zu dokumentieren, da dies im Falle eines Rechtsstreits als Beweismittel dient.

Verhältnismäßigkeitsprüfung:

  • Vor einer fristlosen Kündigung sollte geprüft werden, ob mildere Mittel (z. B. Abmahnung) ausgereicht hätten, um den Konflikt zu lösen.

Ergänzende Hinweise

  • Doppelstellung des Geschäftsführers: Die Kündigung des Anstellungsvertrags beendet nicht automatisch die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer. Eine separate Abberufung durch die Gesellschafterversammlung ist erforderlich (§ 38 GmbHG).
  • Aufhebungsvereinbarung: Häufig wird im Rahmen der Kündigung eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, um Streitigkeiten über Abfindungen oder Haftungsfragen zu vermeiden.
  • Rechtsschutzmöglichkeiten: Ein Geschäftsführer kann gegen eine unrechtmäßige Kündigung klagen. Daher sollten alle rechtlichen Vorgaben sorgfältig eingehalten werden.

Strategische Überlegungen für Gesellschafter

Als Gesellschafter stehen Sie vor der Herausforderung, die Unternehmensinteressen zu wahren und gleichzeitig rechtliche Risiken zu minimieren. Unsere Erfahrung zeigt, dass folgende Aspekte besonders wichtig sind:

Vorbereitung der Kündigung

  • Sorgfältige Dokumentation der Kündigungsgründe
  • Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten
  • Timing und Kommunikationsstrategie

Absicherung des Unternehmens

  • Sicherung wichtiger Unterlagen und Daten
  • Regelung der Übergabe
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Handlungsoptionen für Geschäftsführer

Als Geschäftsführer sollten Sie bei einer drohenden oder bereits ausgesprochenen Kündigung schnell handeln, um Ihre Rechte zu wahren:

Sofortmaßnahmen

  • Prüfung der Kündigungsgründe
  • Sicherung eigener Unterlagen
  • Dokumentation der bisherigen Tätigkeit

Verhandlungsstrategie

  • Prüfung von Abfindungsansprüchen
  • Gestaltung der Übergabe
  • Regelung von Wettbewerbsverboten

Die DHK-Expertise: Ihr Weg zur optimalen Lösung

Mit über zahlreich erfolgreich begleiteten Fällen von Geschäftsführer-Kündigungen verfügt unsere Kanzlei über die notwendige Erfahrung, um auch in Ihrer Situation die bestmögliche Lösung zu finden. Unser Ansatz ist dabei stets:

  • Schnelle und diskrete Bearbeitung
  • Fokus auf außergerichtliche Einigungen
  • Minimierung von Reputationsschäden
  • Wahrung der wirtschaftlichen Interessen
Braucht die Kündigung eines Geschäftsführers eine Begründung?

Bei einer ordentlichen Kündigung ist keine Begründung erforderlich. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser muss in der Kündigungserklärung nicht zwingend genannt werden, sollte aber aus Beweisgründen sorgfältig dokumentiert sein.

Welche Abfindungsansprüche hat ein angekündigter Geschäftsführer?

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus dem Anstellungsvertrag oder können im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung ausgehandelt werden. Eine mögliche, aber nicht verbindliche Berechnungsgrundlage ist die Formel: Monatsgehalt × Betriebszugehörigkeit × 0,5.

Was passiert mit Gewinnbeteiligung und variablen Vergütungsbestandteilen einer Kündigung?

Variable Vergütungsbestandteile sind bis zum Ende der Beschäftigung zu zahlen, soweit die vereinbarten Ziele erreicht wurden. Bei einer vorzeitigen Beendigung ist eine anteilige Berechnung üblich. Die genaue Handhabung hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Kann ein Geschäftsführer nach einer Kündigung freigestellt werden?

Ja, eine Freistellung ist möglich und in der Praxis häufig. Sie sollte jedoch ausdrücklich erklärt werden und kann bezahlt oder unbezahlt erfolgen. Die Einzelheiten, insbesondere zur Anrechnung von Urlaubsansprüchen, sollten schriftlich festgehalten werden.

Welche Unterlagen muss ein Geschäftsführer bei seinem Ausscheiden übergeben?

Alle geschäftlichen Unterlagen, einschließlich digitaler Daten, Zugangsdaten, Geschäftskorrespondenz und sonstiger Dokumentation müssen vollständig übergeben werden. Es empfiehlt sich, ein detailliertes Übergabeprotokoll zu erstellen.

Wie wirkt sich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus?

Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wurde und eine angemessene Karenzentschädigung (mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen) vorsieht. Es kann maximal für zwei Jahre vereinbart werden.

Können Gesellschafter-Geschäftsführer gekündigt werden?

Ja, auch Gesellschafter-Geschäftsführern kann gekündigt werden. Allerdings sind hier besondere gesellschaftsrechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere wenn der Geschäftsführer über eine Sperrminorität verfügt.

Was passiert mit einer D&O-Versicherung nach der Kündigung?

Der Versicherungsschutz sollte auch nach dem Ausscheiden aufrechterhalten werden (Nachmeldefrist), da Haftungsansprüche noch Jahre später geltend gemacht werden können. Die Kosten hierfür sind vertraglich zu regeln.

Welche Folgen hat eine unwirksame Kündigung?

Eine unwirksame Kündigung führt zur Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses. Der Geschäftsführer behält seinen Vergütungsanspruch, auch wenn er nicht mehr tätig ist. Eine nachträgliche Heilung ist nur eingeschränkt möglich.

Haben Sie noch Fragen? 

Dann kontaktieren Sie mich gerne unkompliziert per E-Mail an  schmitz-schunken@dhk-law.com  oder telefonisch unter  +49 241 94621-142 .

Beitrag veröffentlicht am
6. Februar 2025

Christoph Schmitz-Schunken
CTC LEGAL
Rechtsanwalt, Steuerberater, zertifizierter Berater in Steuerstrafrecht (DAA)
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