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TAX Erbe oder Schenkung grenzüberschreitend: Wie hoch ist der Freibetrag für die Steuer?

Inländisches Vermögen unterliegt in Deutschland der Erbschaft-/Schenkungsbesteuerung auch dann, wenn weder der Erblasser (Schenker) noch der Erbe (Beschenkte) persönliche Anknüpfungsmerkmale wie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland oder die deutsche Staatsangehörigkeit mit bestimmten Zusatzbedingungen zum Zeitpunkt des  Erbfalls  oder der  Schenkung  besitzen (sog beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht).

Als  inländisches Vermögen  gelten dabei ohne auf die Besonderheiten einzugehen im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die mindestens einen Anteil von 10 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft vermitteln, wenn dieses Vermögen in Deutschland belegen ist (betreffend der Kapitalgesellschaft reicht es auch, wenn entweder der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland liegt).

Unabhängig von den Fragen der Bewertung des Vermögen und der Beachtung persönlicher Besonderheiten, welche insgesamt als Themen nicht Gegenstand dieser Zeilen sind, gewährt der Gesetzgeber in allen Fällen der beschränkt steuerpflichtigen Vorgänge einen einheitlichen  Freibetrag  von EUR 2.000,-  § 16 Abs. 2 ErbStG  (Erbschaftsteuergesetz). Dies gilt unabhängig von allen persönlichen Merkmalen und Steuerklassen der involvierten Personen. Damit gewährt der Gesetzgeber im Vergleich zu den unbeschränkt steuerpflichtigen Vorgängen eine erheblich nachteiligere Freibetragsregelung, wenn man sich vor Augen führt, dass die gewährten Freibeträge für unbeschränkt steuerpflichtige Vorgänge zwischen EUR 20.000,- und EUR 500.000,- changieren (je nach Steuerklasse und Persönlichkeitsmerkmale der Parteien), vgl.  § 16 Abs. 1 ErbStG .

Früher wurde der geringe Freibetrag nach  § 16 Abs. 2 ErbStG  unter anderem damit gerechtfertigt, dass bei einem höheren Freibetrag das Anrechnungsvolumen im ausländischen Staat (der unbeschränkten Steuerpflicht) verringert würde und damit letztlich nur Steueraufkommen zu Lasten des deutschen Fiskus verschoben würde. Dieses Argument trägt jedoch nur solange wie der ausländische Staat Erbschaftsteuererhebt und die Anrechnung zulässt. Andernfalls wirkt die nationale Belastung definitiv.Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2005 die unterschiedlichen Freibetragsregelungen für die Fälle der unbeschränkten und der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht als mit dem Grundgesetz als vereinbar qualifiziert, da die rechtlichen und wirtschaftlichen Positionen in diesen Fällen ausreichend unterschiedlich seien.

Dies sah der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.04.2010 (Rs. „Mattner“) bereits für alle Fälle in denen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sind, anders und qualifizierte den verminderten Freibetrag nach  § 16 Abs. 2 ErbStG  als mit dem Europarecht unvereinbar. In allen Fällen, in denen EU-Mitgliedsstaaten betroffen waren, mussten fortan die Freiträge berücksichtigt werden, die für die Fälle unbeschränkter Steuerpflicht gelten. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit der Einführung der Möglichkeit zur Beantragung der (Wahl)-Veranlagung in unbeschränkter Steuerpflicht gem.  § 2 Abs. 3 ErbStG, um damit die durch den EuGH aufgezeigte EU-Rechtslage in geltendes nationales Recht umzusetzen. Beschränkt Steuerpflichtige mit EU/EWR-Anknüpfung können sich demnach wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandeln lassen und die dafür geltenden höheren Freibeträge in Anspruch nehmen.

Neue, erweiterte Rechtslage

Der EuGH hat in jüngster Entscheidung zu dieser Frage vom 17.10.2013 (Rs. „Welte“) seine Auffassung nunmehr erweitert auch auf nicht EU/EWR-Fälle (Drittstaaten). Hintergrund seiner Entscheidung war ein Erbfall zwischen Ehegatten in der Schweiz. Die Ehefrau verstarb und hinterließ dem Mann u.a. ein Grundstück in Deutschland. Die Richter ordnen den  Erbfall , soweit er grenzüberschreitend ist, als „Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 88/361 ein, und sahen den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (eine der vier Grundfreiheiten des EG-Vertrages) gem. Art. 56 EG als eröffnet an. Dieser verbietet vom Wortlaut her Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitglieds- und Drittstaaten.

Da dieser Verstoß nach Ansicht der Richter weder nach Art. 57 EG zulässig noch nach Art. 58 EG gerechtfertigt sei, dürfe in einem solchen Fall nicht der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige nach  § 16 Abs. 2 ErbStG, sondern müsse der höhere Freibetrag für unbeschränkt Steuerpflichtige gem.  § 16 Abs. 1 ErbStG  Anwendung finden. Die hiergegen vorgebrachten Einwände Deutschlands und Belgien wiesen die Richter zurück.

Die Richter befanden, „dass es in Bezug auf die Höhe der Erbschaftsteuer, die für ein in Deutschland belegenes Grundstück anfällt, keinen objektiven Unterscheid gibt, der es rechtfertigen würde, die Situation von Personen, von denen keine in diesem Mitgliedstaat wohnt, und die Situation, in der zumindest eine der beteiligten Personen in diesem Staat wohnt, ungleich zu behandeln. Die Höhe der Erbschaftsteuer für ein in Deutschland belegenes Grundstück wird nach dem ErbStG nämlich nach dem Wert dieser Immobilie und zugleich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erben berechnet. Weder das eine noch das andere dieser beiden Kriterien ist aber vom Ort des Wohnsitzes dieser Personen abhängig.“

Zwar mag diese Argumentation insoweit zweifelhaft sein, als doch jedenfalls der anzuwendende Freibetrag und damit ebenfalls ein Element zur Bemessung der Erbschaftsteuer vom Ort des Wohnsitzes dieser Personen abhängig ist, jedoch konnten weder Deutschland noch Belgien die Ungleichbehandlung im Übrigen nachvollziehbar begründen, so dass diese im Ergebnis ausschließlich auf den unterschiedlichen Wohnsitz zurückgeführt worden ist. Diese Differenzierung und Begründung ist jedoch mit der durch Art. 56 EG-Vertrag begründeten Kapitalverkehrsfreiheit gerade nicht vereinbar.

So blieb dem vorlegenden FG Düsseldorf nichts anderes übrig, als dem Schweizer Kläger den  Freibetrag  nach Ehegattenerwerb gem.  § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG   in Höhe von EUR 500.000,-, statt des Freibetrages für beschränkt Steuerpflichtige gem.  § 16 Abs. 2 ErbStG  in Höhe von EUR 2.000,- zuzuerkennen.

Dem nationalen Gesetzgeber wird demnächst wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Freibetrag gem.  § 16 Abs. 2 ErbStG  einfach zu streichen und damit auch die Regelung des  § 2 Abs.3 ErbStG . Je nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuergesetzes, die für dieses Jahr erwartet wird, könnte es aber auch sein, dass das ErbStG zur Gänze überarbeitet werden muss. Ansatzpunkte dazu sind Legion.

(Dieser Standpunkt wurde in den DIRO-Steuernews 1/2014 veröffentlicht.)

Beitrag veröffentlicht am
15. Januar 2014

Christoph Schmitz-Schunken
CTC LEGAL
Rechtsanwalt, Steuerberater, zertifizierter Berater in Steuerstrafrecht (DAA)
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