TAX Inbound investment to Germany – spotlight on three selected aspects
A. Wandelleihenverträge: Ist eine bestimmte Form zu beachten?
1. Finanzinstrumente
Wandelanleihen sind beliebte Finanzierungsinstrumente für KMU in der Start-up-Szene und für wachstumsorientierte Unternehmen. Sie lassen sich schnell und einfach strukturieren und bieten beiden Parteien der Finanzierungsbeziehung ein hohes Maß an Flexibilität. Insbesondere helfen sie, langwierige Diskussionen über die Unternehmensbewertung zu vermeiden und diese auf die Zukunft zu verschieben. Wandelanleihen kommen vor allem dann zum Einsatz, wenn aufgrund der jeweiligen Unternehmensphase (z. B. Start-up- oder Wachstumsphase, Umstrukturierung, Konsolidierung) keine ausreichenden Daten und Kriterien für die Unternehmensbewertung vorliegen.
2. Rechtliche Natur
Nach deutschem Recht ist ein Wandeldarlehen eine vertragliche Verpflichtung, die auf einem Darlehensverhältnis beruht. Es umfasst mindestens alle wesentlichen Elemente eines Darlehensvertrags, wie die Willenserklärung der Parteien, den Darlehensbetrag, den Zinssatz, die Sicherheiten, die Barrückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeitsvereinbarung. Es kann durch Finanzkennzahlen unterschiedlicher Komplexität ergänzt werden.
Die Grundstruktur wird dann durch eine vielseitige Wandlungsvereinbarung ergänzt, wonach der Darlehensnehmer, d. h. das Unternehmen, zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsforderung auch Aktien des Unternehmens liefern kann. Diese Idee kann als Anspruch des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers oder als Kombination strukturiert werden. Die Finanzierungsrundenwandlung wird fast immer als außerordentliches Wandlungsereignis betrachtet. Das bedeutet, dass der Darlehensgeber das Darlehen in Aktien umwandeln kann, wenn im Rahmen einer Finanzierungsrunde neue Investoren aufgenommen oder bestehende Investitionen erweitert werden. In diesem Fall wird die Bewertung durch die Finanzierungsrunde bestimmt. Der Kreditgeber kann dann die Kreditforderung mit einem Abschlag auf diese Bewertung in Aktien umwandeln. Der Abschlag entschädigt den Kreditgeber für das eingegangene Risiko. Schließlich werden Bestimmungen zur Nachrangigkeit und zu einer Ausstiegsprämie aufgenommen, um den Finanzierungszweck abzurunden. Die Nachrangigkeit stellt außerdem sicher, dass die Gewährung des Wandeldarlehens kein genehmigungspflichtiges Kreditgeschäft im Sinne des Bankaufsichtsrechts darstellt.
3. Formale Aspekte
Zur Durchführung der Umwandlung benötigt der Darlehensnehmer Unternehmensanteile, über die er zur Übertragung an den Darlehensnehmer verfügen kann. Dabei kann es sich um bereits nach dem Gesellschaftsrecht bestehende Anteile oder um neu zu schaffende Anteile handeln. Neue Anteile können (neben der Aufteilung von Anteilen) nur durch Kapitalerhöhungsmaßnahmen geschaffen werden. Zu diesem Zweck kann das genehmigte Kapital nach dem Gesellschaftsrecht genutzt werden, oder das Stammkapital der Gesellschaft muss erhöht werden.
Die Kapitalerhöhung kann eine Änderung der Satzung darstellen. Bei einer GmbH muss der Beschluss notariell beurkundet werden (§ 53 GmbHG – Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung); bei einer Aktiengesellschaft muss über den entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung eine notarielle Urkunde erstellt werden (§ 181 AktG – Aktiengesetz).
Diese Formen beziehen sich jedoch nur auf den Umsetzungskanal. Umwandlungsdarlehensverträge wurden bisher in schriftlicher Form abgeschlossen.
In einer insolvenzrechtlichen Angelegenheit hat das Oberlandesgericht Zweibrücken in seiner Entscheidung vom 17.05.2022, Aktenzeichen 8 U 30/19, überraschenderweise entschieden, dass ein Wandeldarlehensvertrag nur dann wirksam unter Beteiligung eines Notars abgeschlossen werden kann, wenn der Vertrag bereits Übernahmeerklärungen für die neu zu schaffenden Gesellschaftsanteile durch bisher nicht beteiligte Gesellschafter enthält. Die Übernahmeerklärungen müssen notariell beurkundet sein (§ 55 GmbHG). Als Reaktion auf dieses Urteil ist in der notariellen und juristischen Literatur eine lebhafte Diskussion darüber entstanden, welche Form (Notar und/oder Beglaubigung) bei der Gestaltung von Wandeldarlehensverträgen zu beachten ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu noch nicht entschieden, sodass es an einer Klarstellung durch die höchste Instanz mangelt. In jedem Fall muss die Nichtigkeit des Vertrags für alle Beteiligten unter allen Umständen vermieden werden. Eine nachträgliche Heilung mit Rückwirkung ist nicht möglich. Dem Investor droht der Verlust der (künftigen) Beteiligung an der Gesellschaft. Er wird auf einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung reduziert. Das Unternehmen oder seine Geschäftsführung gerät in einer Krise oder Insolvenz in Schwierigkeiten, da eine Nachrangigkeit der Konzessionsforderung nicht vereinbart worden wäre. In diesem Fall kann das Unternehmen Ansprüche gegen die Geschäftsführung geltend machen (§ 15b InsO), die die Existenz des Unternehmens zerstören könnten. Neben der notariellen Beurkundungspflicht nach § 55 GmbHG wird die Auffassung der Beurkundungspflicht auch in der Literatur zu § 15 Abs. 4 GmbHG vertreten.
Da die vertretenen theoretischen Ansätze sehr unterschiedlich sind, wird in der Praxis dringend empfohlen, Wandelanleiheverträge nicht ohne Beratung durch einen Experten für deutsches Gesellschaftsrecht zu entwerfen und zu vereinbaren. Im Zweifelsfall sollte der Vertrag notariell beurkundet werden, um später böse Überraschungen zu vermeiden.
B Aktuelles zum Steuerrecht - Growth Opportunities Act 2024
Das sogenannte Wachstumschancengesetz wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Obwohl es die hohen Erwartungen, die zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens an dieses steuerlich motivierte Wirtschaftsförderungsgesetz gestellt wurden, nicht erfüllen konnte, wurden einige Änderungen vorgenommen, um Investitionen in Deutschland als Wirtschaftsstandort zu fördern.
I. Stärkung der internen Finanzierung
Das Gesetz über Wachstumschancen verbessert vorübergehend die Möglichkeiten der internen Finanzierung für Unternehmen oder Investitionen durch folgende Maßnahmen:
- Für bewegliche Sachanlagen, die zwischen dem 1.4.2024 und dem 1.1.2025 erworben oder hergestellt wurden, wird eine degressive Abschreibung von bis zu 20 % und eine lineare Abschreibung für maximal zweimal eingeführt.
- Die wirtschaftliche Wirkung der Sonderabschreibung für Investitionen in bewegliche Vermögensgegenstände gemäß § 7g EstG (Einkommensteuergesetz) wird von 20 % auf 40 % verdoppelt.
- Einführung einer degressiven Abschreibung von 5 % für Wohngebäude, wenn mit dem Bau nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird (oder wenn der rechtsverbindliche Kaufvertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 abgeschlossen wird). Diese Möglichkeit stellt eine erhebliche Unterstützung für Investitionen in Mietwohnungen dar.
- Die Anwendungsfrist für die Regelung zur zusätzlichen Sonderabschreibung von weiteren 5 % für Mietwohnungen gemäß § 7b EStG wurde verlängert und in den Anwendungsbedingungen bevorzugt behandelt.
II. Körperschaftsteueroption für Personengesellschaften, § 1a KStG (Körperschaftsteuergesetz)
Unternehmen in Deutschland werden mit einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz von 15 % besteuert. Im Gegensatz dazu werden die Einkünfte von Personengesellschaften transparent nach dem Steuersatz der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter und individuell für jeden Gesellschafter besteuert. Die Gewerbesteuer wird ebenfalls separat auf Unternehmensebene für beide Unternehmen erhoben. Da die Einkünfte der Gesellschafter in Personengesellschaften mit einem progressiven Steuersatz von 14 % bis maximal 45 % besteuert werden, kann die pauschale Körperschaftsteuer nun nicht nur auf Handelsgesellschaften, sondern auch auf Personengesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts angewendet werden, wodurch die progressive Besteuerung aufgeschoben wird.
III. Die E-Rechnung ersetzt Papierrechnungen.
Neben den oben genannten günstigen Regelungen ist ein weiteres Element des Wachstumschancen-Gesetzes erwähnenswert: die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich in Deutschland ab dem 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Unternehmen für steuerliche Zwecke nur noch Rechnungen in einem standardisierten Datenformat verwenden. Die Ära der Papierrechnungen neigt sich dem Ende zu. Kleinen und mittleren Unternehmen wird dringend empfohlen, sich vorab über die technischen Anforderungen zu informieren.
C. Gesetz zur Modernisierung des Partnerschaftsrechts (MOPEG)
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Es kodifiziert jahrzehntelange Rechtsprechung und die entsprechende Fachliteratur, hebt die seit über einem Jahrhundert für das Personengesellschaftsrecht charakteristischen Grundsätze der Gesamthandsgemeinschaft auf und führt schließlich die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften ein, wenn diese in das neu geschaffene GbR-Register eingetragen sind. Die Änderungen sind erheblich und weitreichend, sodass das MoPeG als die Reform des Jahrhunderts im Gesellschaftsrecht bezeichnet wird.
Während gewerbliche Personengesellschaften bisher im Handelsregister eintragen lassen mussten, können nun auch zivilrechtliche Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft oder GbR) eintragen lassen. Eine Personengesellschaft muss sich eintragen lassen, wenn sie ein eintragungsfähiges Recht (z. B. eine Immobilie) erwirbt. Dies schafft Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr. Durch die Eintragung können eingetragene GbRs (eGbRs) nun auch Partei eines Umwandlungsprozesses nach dem UmwG (Umwandlungsgesetz) sein.
Das Vorstehende dient lediglich als informative Einführung in das Thema. Da die Auswirkungen der Reform auf die Satzung von Personengesellschaften vielfältig sind und die steuerlichen Folgen im Einzelfall erheblich sein können, empfehle ich Ihnen, sich fachkundig beraten zu lassen, um zu prüfen, ob die durch das MoPeG eingeführten Änderungen für Ihr Unternehmen relevant sind.
