Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten bei unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchen

Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, in welchem Umfang eine Ersatzfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsverteidigungskosten gegeben ist, die eine zu Unrecht in Anspruch genommene Partei zur Abwehr der Ansprüche aufwenden musste. Hierbei geht es insbesondere um die dieser Partei entstandenen Gebühren eines eingeschalteten Rechtsanwalts.

Während im gerichtlichen Verfahren das Prinzip gilt, wonach der obsiegenden Partei ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungskosten gegen die unterlegene Partei zusteht, gibt es ein entsprechendes Prinzip für außergerichtliche Kosten nicht. Hier richtet sich ein Kostenerstattungsanspruch nach den allgemeinen materiell-rechtlichen Vorschriften. Man spricht daher von einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

Recht unproblematisch ist der Fall, in welchem der Gläubiger bzw. Anspruchsteller zur Durchsetzung einer ihm zustehenden Forderung anwaltliche Hilfe in Anspruch. Hier setzt die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten beispielsweise voraus, dass sich der Schuldner bzw. Anspruchsgegner in Verzug befindet. In der Regel muss der Anspruchsteller den Anspruchsgegner hierfür zuvor angemahnt haben. Die Kosten der ersten Mahnung sind in der Regel nicht erstattungsfähig (die Ausnahmen sind nicht Gegenstand dieses Beitrages). Im umgekehrten Fall, in dem der Anspruchsteller sich unberechtigterweise einer Forderung gegenüber dem Anspruchsgegner berühmt und dieser sich zur Abwehr der Forderung anwaltlicher Hilfe bedient, gelten andere Grundsätze. Diese sollen im Folgenden dargestellt werden.

Unberechtigte Geltendmachung von Forderungen im Rahmen von Vertragsbeziehungen

Zunächst soll es um solche Konstellationen gehen, in welchen zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner eine vertragliche Beziehung besteht. Eine vertragliche Beziehung besteht nicht nur in Fällen wie beispielsweise einem laufenden Miet- oder Dienstvertrag. Auch ein bereits erfüllter Vertrag, wie etwa ein Kaufvertrag, kann nach Erfüllung der Hauptleistungspflichten (Übergabe der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises) noch nachwirkende Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Parteien begründen. Ebenso kommen Fälle einer Vertragsanbahnung in Betracht, wenn beispielsweise zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen schweben. Wird in einem solchen Rahmen eine unberechtigte Forderung geltend gemacht und nimmt der Anspruchsgegner zur Anspruchsabwehr anwaltliche Hilfe in Anspruch, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen hier ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht.

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen einiger Entscheidungen die Voraussetzungen eines solchen Kostenerstattungsanspruchs vorgegeben. So stellt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich eine Verletzung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht aus dem bestehenden Vertragsverhältnis dar, wenn der Anspruchssteller sich eines nicht bestehenden Anspruchs berühmt. Zur Rücksichtnahmepflicht gehört auch das Interesse des Vertragspartners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden, als dies in dem Vertrag vereinbart ist. Mit anderen Worten: jede Geltendmachung eines nicht berechtigten Anspruchs stellt eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt dies unabhängig davon, ob dem Anspruchsteller bekannt war oder jedenfalls hätte auffallen müssen, dass der Anspruch tatsächlich nicht besteht. Es gebe im Rahmen von Schuldverhältnissen kein „Recht auf Irrtum“ (BGH, Urt. v. 16.01.2009 – V ZR 133/08).

Gleichwohl führt eine unberechtigte Inanspruchnahme nicht in jedem Fall auch tatsächlich zu einer Haftung auf die entstehenden Rechtsverteidigungskosten. Der Anspruchsteller haftet nämlich dann nicht, wenn er die sogenannte Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, er also nicht schuldhaft gehandelt hat. Verschulden liegt vor, wenn der Anspruchssteller entweder vorsätzlich oder aber fährlässig gehandelt hat. Das bloße Verkennen des Umstandes, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes gerade nicht aus, da diese Frage endgültig erst gerichtlich geklärt werden könne. Vielmehr habe der Anspruchsteller lediglich die Pflicht zu prüfen, ob der „eigene Rechtstandpunkt plausibel“ ist. Dieser Plausibilitäts- oder Evidenzkontrolle (vgl. Kaiser, NJW 2008, 1709, 1712) genügt der Anspruchsteller, wenn er sich mit den naheliegenden Umständen auseinandersetzt, die seinem Anspruch entgegenstehenden könnten. Selbst wenn danach ungewiss bleibt, ob tatsächlich ein Anspruch gegeben ist, fehlt es an einem Verschulden des Anspruchstellers und scheidet daher ein Kostenerstattungsanspruch des Anspruchsgegners aus.

Selbst wenn der Anspruchsteller nach diesen Grundsätzen schuldhaft gehandelt hat, bejaht der Bundesgerichtshof einen Kostenerstattungsanspruch nicht ohne weitere Einschränkungen. Vielmehr muss ein Ursachenzusammenhang (der Bundesgerichtshof spricht von einer adäquat-kausalen Verursachung) zwischen unberechtigter Geltendmachung des Anspruchs und Einholung von Rechtsrat durch den Anspruchsgegner bestehen. Im Rahmen einer weiteren Entscheidung (BGH, Urt. v. 18.01.2008 – V ZR 174/06) hat der Bundesgerichtshof hierzu ausgeführt, dass dieser Ursachenzusammenhang nur dann vorliegt, wenn vorherzusehen war, dass der Anspruchsgegner Rechtsrat einholen würde, bevor er den Anspruchsteller mit dem Verdacht des unberechtigten Anspruchs konfrontiere. Es wird mit anderen Worten ein spezieller Umstand verlangt, der es rechtfertigt, dass zwar der Anspruchsteller einerseits im Rahmen der Evidenzprüfung schuldhaft handelt, weil er das Nichtbestehen des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf der Hand liegt, es dem Anspruchsgegner gleichwohl nicht möglich gewesen sein soll, diesen evidenten Fall nicht selbst zu erkennen und den Anspruch ohne Inanspruchnahme juristischen Beistands, zurückzuweisen.

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es unter anderem darauf an, welche Komplexität die zugrundeliegenden Rechtsfragen aufweisen und über welche eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Anspruchsgegner verfügt (Deckenbrock, NJW 2009, 1247, 1249). Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist der Verzicht auf eine vorschnelle externe Rechtsprüfung eher zuzumuten, als Verbrauchern. Allerdings ist nur schwer vorstellbar, dass ein geltend gemachter Anspruch mit einer komplexen Rechtsfrage überhaupt im Rahmen der vorgelagerten Verschuldensprüfung die Hürde der Evidenz- oder Plausibilitätsprüfung nimmt.

Sinnvoller scheint es daher, den Grundsatz der sogenannten „Waffengleichheit“ heranziehen und die sofortige Einholung von Rechtsrat dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn der Anspruchsteller seinerseits seinen Anspruch mit anwaltlicher Hilfe geltend gemacht hat, so dass sich der Anspruchsgegner ebenfalls anwaltlicher Hilfe zur Anspruchsabwehr bedienen darf (so auch Deckenbrock, NJW 2009, 1247, 1249).

Zu beachten ist ferner, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit der Grundsatz gilt, wonach in der ersten Instanz jede Partei ihre Rechtsverfolgungs- bzw. Rechtsverteidigungskosten selbst zu tragen hat. Dies umfasst nach herrschender Ansicht auch außergerichtliche Kosten, weshalb hier ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in den vorgenannten Fällen generell ausscheiden wird.

Erstattungsfähigkeit von Rechtsverteidigungskosten bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung

Noch schwieriger wird es für den unberechtigt in Anspruch Genommenen, wenn zwischen ihm und dem Anspruchsteller eine vertragliche Beziehung nicht besteht. Dies sind Fälle, in denen eine Person eine Forderung gegenüber einer anderen Person geltend macht, ohne dass zwischen beiden zuvor in irgendeiner Form Kontakt im Sinne einer Geschäftsbeziehung bestanden hat. Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass auch in solchen Fällen ein Kostenerstattungsanspruch nicht prinzipiell ausgeschlossen ist. So kommt hier insbesondere eine sogenannte deliktsrechtliche Haftung in Betracht. War die Forderung ohne tatsächlich oder rechtliche Grundlage, kann dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich als Betrugsversuch oder vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gewertet werden und einen Schadensersatzanspruch gerichtet auf den Ersatz der notwendigen Rechtsverteidigungskosten bedingen (BGH, Urt. v. 12.12.2006 – VI ZR 224/05). Allerdings stellen diese Anspruchsgrundlagen strenge Anforderungen an das Verschulden, da sie in der Regel vorsätzliches Handeln voraussetzen. Eine bloß versehentliche, d.h. fahrlässige Geltendmachung eines nicht bestehenden Anspruchs (Beispiel: ein Rechnungsirrläufer aufgrund eines Computerfehlers) kann die Schadensersatzpflicht somit nicht auslösen. Für den Anspruchsgegner dürfte nur schwer zu erkennen und noch schwerer zu beweisen sein, dass es sich tatsächlich um einen Betrugsversuch und nicht um ein bloßes Versehen gehandelt hat. Bis auf wenige evidente Ausnahmen dürfte in der Praxis ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in solchen Fällen regelmäßig ausgeschlossen sein.

Handlungsmöglichkeiten

Die Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverteidigungskosten bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche steht – wie gezeigt – unter strengen Voraussetzungen. Liegen diese nicht vor, hat der Anspruchsgegner grundsätzlich keine Möglichkeit, die ihm entstandenen Kosten für eine Rechtsverteidigung vom Anspruchsteller ersetzt zu verlangen, selbst wenn er im Rahmen einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung obsiegen sollte. Dies kann man zurecht kritisieren (dazu eingehend auch Deckenbrock, NJW 2009, 1247, 1249), ändert am derzeitigen Stand der Rechtsprechung jedoch nichts.

Dem Anspruchsgegner bleiben somit grundsätzlich nur zwei Handlungsmöglichkeiten: Er kann einerseits einen eigenen Abwehrversuch starten oder aber untätig bleiben und abwarten, ob der Anspruchsteller die gerichtliche Durchsetzung des vermeintlichen Anspruchs betreibt. In bestimmten Fällen kann es auch eine Möglichkeit darstellen, eine sogenannte negative Feststellungsklage (eine Klage gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs) erheben, um eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche Kostenentscheidung herbeizuführen. Dies birgt allerdings auch das Risiko, dass der Anspruchsteller seinen Irrtum erkennt und ein sofortiges Anerkenntnis erklärt, was wiederum eine Kostenfolge zulasten des Anspruchsgegners zur Folge haben kann. Ein genereller Rat zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage kann daher nicht gegeben werden.

Fazit

Unter bestimmten Voraussetzungen sind außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten bei der unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen ersatzfähig. Die dargestellten strengen Anforderungen und dadurch bedingte Fallstricke machen jedoch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles unumgänglich. Wird nicht auf Grundlage einer solchen vorhergehenden Prüfung vorgegangen, besteht nicht nur das Risiko, auf eigenen Kosten sitzen zu bleiben, sondern darüber hinaus unter Umständen auch noch eine Pflicht gegnerische Kosten tragen zu müssen.

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